Betrieblicher Ausbildungsrahmenplan Mechatroniker(in)

  Teil des
 Ausbildungsberufsbildes

 

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter  Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu         vermitteln  sind

 

Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr

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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3, Nr. 1)

  • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung erklären.
  • Gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen.
  • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen.
  • Wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen.
  • Wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen.
Während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3, Nr. 2)
  • Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern.
  • Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären.
  • Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen.
  • Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben.
Während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3, Nr. 3)
  • Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen.
  • Berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden.
  • Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben, sowie erste Maßnahmen einleiten.
  • Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen.
Während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Umweltschutz (§ 3, Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

  • Mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären.
  • Für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden.
  • Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen.
  • Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen.

Während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

 
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3, Nr. 5)

  • Informationen beschaffen und bewerten.
  • Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden.
  • Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden.
  • EDV-Anlagen handhaben, insbesondere Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen.
  • Daten schützen und sichern.
  • Protokolle und Berichte anfertigen, Standardsoftware anwenden.

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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3, Nr. 5)

  • Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwenden.
  • Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten der Pneumatik und Hydraulik lesen und anwenden.
  • Elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und Anschlußpläne lesen und anwenden.
  • Skizzen und Stücklisten anfertigen.

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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3, Nr. 5)

  • Technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und Anlagen aktualisieren.
  • Technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Arbeitsanweisungen und sonstige technische Informationen, auch in englisch anwenden.
 

3*

   
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3, Nr. 5)

  • Präsentationstechniken anwenden.
  • Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläutern und in die Funktion einweisen.
  • Betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen.
   

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Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3, Nr. 6)
  • Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen.
  • Arbeitsabläufe nach organisatorischen und informatorischen Kriterien festlegen und sicherstellen.
  • Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen.
  • Arbeitsplatz planen und einrichten.
  • Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen.
  • Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozeß vorbereiten.

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Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3, Nr. 6)
  • Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und Meßmittel, sowie technische Einrichtungen betriebsbereit machen, überprüfen, warten, sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten.
  • Eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren und bewerten, sowie dokumentieren.
  • Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren.
 

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Qualitätsmanagement (§ 3, Nr. 7)

Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere:

  • Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden.
  • Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden.
  • Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren.
  • Zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen.
     

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Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3, Nr. 8)

  • Meßzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben.
  • Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen.
  • Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen, sowie Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen.
  • Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflächen nach technischen Anforderungen kontrollieren.
  • Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnen.
  • Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkellehren prüfen.

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Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen (§ 3, Nr. 9)

  • Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff nach Anriß sägen.
  • Flächen und Formen an Werkstücken bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,2 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und 40 µm eben, winklig und parallel auf Maß feilen, sowie entgraten.
  • Bohrungen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen, sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm reiben.
  • Innen- und Außengewinde mit Gewindebohrer und Schneideisen herstellen.
  • Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Drehen bearbeiten.
  • Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 µm mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten.
  • Feinbleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Handhebelscheren scheren.
  • Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen kaltumformen und richten.

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Fügen (§ 3, Nr. 10)

  • Verbindungen durch Schrauben, Muttern und Scheiben herstellen, sowie mit Sicherungselementen, insbesondere mit Federringen, Zahnscheiben und Lacken, sichern.
  • Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen.
  • Bauteile formschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften.
  • Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, sowie Lötverbindungen herstellen.
  • Kleber auswählen, sowie Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen herstellen.
  • Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen.
  • Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für das Schweißen auswählen, Nahtart und Einstellwerte festlegen, Fugen vorbereiten, Bleche bis zu 3 mm mit verschiedenen Schmelzschweißverfahren verbinden, sowie Schweißnähte bearbeiten, Bleche, Rohre Profile positionsgerecht schweißen.

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Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten   (§ 3, Nr. 11)

  • Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen.
  • Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und kennzeichnen.
  • Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen, einbauen und kennzeichnen.
  • Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten festlegen.
  • Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes, auswählen, zurichten, verlegen und verbinden.
  • Anschlußteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderendhülsen und Stecker, an Leitungen anbringen.
  • Leitungen durch Löten, Klemmen und Stecken, anschließen und verbinden.

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Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten   (§ 3, Nr. 11)

  • Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten.
  • Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren.
 

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Messen und Prüfen elektrischer Größen (§ 3, Nr. 12)

  • erfahren und Meßgeräte auswählen, Meßfehler abschätzen und Meßeinrichtungen aufbauen.
  • Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen.
  • Meßreihen und Kennlinien, insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerständen, aufnehmen, darstellen und auswerten.
  • Analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfen.
  • Elektrische Kenndaten von Baugruppen und Komponenten prüfen
  • elektrische Schaltungen, insbesondere Schütz- und Digitalschaltungen, aufbauen und ihre Funktion prüfen.

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Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten          (§ 3, Nr. 13)

  • Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen.
  • Systemkomponenten zusammenstellen und verbinden.
  • Hardware konfigurieren, Software installieren und anpassen.
 

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Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten          (§ 3, Nr. 13)

  • Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigurieren
  • Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen.
   

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Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten          (§ 3, Nr. 13)

  • Versionswechsel von Software durchführen.
  • Änderungen in der Hard- und Software dokumentieren.
     

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Aufbauen und Prüfen von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen         (§ 3, Nr. 14)

  • Elektrische, pneumatische und hydraulische Schaltungen aufbauen und verbinden.
  • Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellen.
  • Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen.

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Aufbauen und Prüfen von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen         (§ 3, Nr. 14)

  • Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysieren.
  • Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungseinrichtungen auswählen.
  • Elektrische, pneumatische und hydraulische Schaltungen nach vorgegebenen Problemstellungen aufbauen.
  • Sensoren, Aktoren und Wandler installieren.
  • Das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen.
   

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Programmieren mechatronischer Systeme (§ 3, Nr. 15)

  • Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsformen beurteilen.
  • Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Testprogramme erstellen und anwenden.
  • Anwendungsprogramme für numerische Steuerungen erstellen, eingeben und testen.
 

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Programmieren mechatronischer Systeme (§ 3, Nr. 15)

  • Programmablauf in mechatronischen Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben.
     

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Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen (§ 3, Nr. 16)

  • Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen.
  • Vormontagen durchführen.
  • Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen.
  • pneumatische und hydraulische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile, einbauen.
  • Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen.
 

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Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen (§ 3, Nr. 16)

  • Baugruppen und Komponenten passen, sowie funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern.
  • Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit beweglichen Teilen, insbesondere Achsen, Wellen, Antriebe, montieren
  • Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen.
  • Schaltgeräte, insbesondere Last- und Leistungsschalter, Sicherungen und Schütze, einbauen und verdrahten.
  • Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen, einbauen und verdrahten.
  • Sensoren einbauen, einstellen und verbinden.
  • Funktionen während des Montagevorganges prüfen.
     

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Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen, Transportieren und Sichern (§ 3, Nr. 17)

  • Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren.
  • Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und herstellen.
  • Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen.
  • Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschließen.
   

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Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen, Transportieren und Sichern (§ 3, Nr. 17)

  • Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befestigung prüfen.
  • Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Bezugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern.
  • Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen.
  • Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich durchführen.
  • Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzen.
  • Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen.
     

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Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen (§ 3, Nr. 18)

  • Meß- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen.
  • Analoge und digitale Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale prüfen.
  • Meßeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfen.
  • Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren.
   

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Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen (§ 3, Nr. 18)

  • Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtpunkten beurteilen und einstellen.
  • Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstellen.
  • Sollwerte von prozeßrelevanten Größen, insbesondere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen.
  • Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen.
  • Elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prüfen und einstellen.
  • Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleiten.
  • Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentieren.
     

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Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme            (§ 3, Nr. 19)

  • Schutz gegen direktes Berühren prüfen.
  • Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen prüfen, Isolations-, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen.
  • Mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen.
 

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Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme            (§ 3, Nr. 19)

  • Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und inbetriebnehmen.
  • Hauptstromkreise prüfen und schrittweise inbetriebnehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen.
  • Pneumatik- und Hydraulikeinrichtungen in Betrieb nehmen.
  • Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und einstellen.
  • Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Kühlung und Entsorgung, prüfen und sicherstellen.
  • Programme und Daten laden und sichern, Programmablauf prüfen und anpassen.
  • Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbusse prüfen und inbetriebnehmen.
  • mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführen.
  • Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit prüfen.
  • Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen.
  • Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen.
     

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Instandhalten mechatronischer Systeme (§ 3, Nr. 20)

  • Mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
  • Mechatronische Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen.
  • Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen.
  • Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigen.
  • Softwarefehler beheben.
  • Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen.
  • Mechatronische Systeme unter Beachtung der betrieblichen Abläufe instandsetzen.
  • Mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbedingungen anpassen.
  • Diagnose- und Wartungssysteme nutzen.
     

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